[§1 Nr.2.2.2.1 | „2. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung
gilt:
2.1 Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind im
Gewerbegebiet unzulässig. Nicht-kerngebietstypische
Vergnügungsstätten sind nur auf der mit „(V)“
bezeichneten Fläche zulässig.]