• XPLAN_BP_TEXTLICHEFESTSETZUNGSFLAECHE_a5c6f2ce-5969-4741-b67e-4f08e8aa82d6

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    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Altona-Altstadt60
    xpPlanDate
    • 2017-03-23
    gliederung1
    • (C)
    gliederung2
    • (A)
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_ae05b6b1-38d4-4d14-bcb3-378f1ab71ed4]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_2e38b15f-8b78-468a-9f8e-cd9172597477][XPLAN_XP_PTO_4004bc53-827d-4d64-9282-5bbf29fdb5d6]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.3 | In den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten mit Beurteilungspegeln von kleiner 54 dB(A) zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.5 | In den mit „(C)“ bezeichneten Bereichen sind Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den von Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.]
    flaechenschluss
    • No
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung