[§2 Nr.3 | In den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen sind durch
Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten mit Beurteilungspegeln von kleiner
54 dB(A) zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch
bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.5 | In den mit „(C)“ bezeichneten Bereichen sind Aufenthaltsräume
von gewerblichen Nutzungen – hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Soweit die Anordnung an den von Verkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für
diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.]