[§3 Nr.7 | Für die Gestaltung baulicher Anlagen und die Herstellung der Freibereiche gelten nachstehende Vorschriften:
Über die Nummern 1 bis 5 hinaus sind in den mit „B" bezeichneten Bereichen die Außenwände von Gebäuden in rotbuntem bis blaurotbuntem Ziegelmauerwerk auszuführen. Als Dachdeckung sind Dachpfannen in einem auf das Ziegelmauerwerk abgestimmten Farbton zu verwenden.]