[§2 Nr.2 | In den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen der allgemeinen
Wohngebiete sind im Geschoss über dem Garagengeschoss
nach Nummer 6 nur Kindertageseinrichtungen zulässig.
Weitere Nutzungen gemäß § 4 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013
(BGBl. I S. 1548, 1551), können ausnahmsweise zugelassen
werden. In den nicht von Satz 1 erfassten Bereichen der
allgemeinen Wohngebiete sind Nutzungen gemäß § 4
Absatz 2 Nummer 2 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig.]