[§2 Nr.7 | Auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen der allgemeinen Wohngebiete sind zur Erschließung Gemeinschaftszufahrten im Bereich der ausgewiesenen Stellplatzflächen vorzusehen. Stellplätze sind auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen nur auf den ausgewiesenen Stellplatzflächen zulässig.]