[§2 Nr.8 | Für die mit „(C)“ bezeichneten Fassaden gilt:
Für Schlafräume ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen,
wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.]