• XPLAN_BP_TEXTLICHEFESTSETZUNGSFLAECHE_b4ce00ba-c1f3-4472-b67c-596a53597db9

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    • 5.2
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    • BP_Plan
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    • Ohlsdorf28
    xpPlanDate
    • 2023-09-05
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    ebene
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    • [XPLAN_BP_BEREICH_8eba5aad-ccf7-492e-bab9-76eeddb25f7d]
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    • [XPLAN_XP_PPO_943815e3-7c43-4b32-b422-104249b135ee]
    refTextInhalt
    • [§2 9. | In den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen der allgemeinen Wohngebiete sind Schlafräume zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Ausnahmen sind zulässig, wenn durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sichergestellt wird, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.]
    flaechenschluss
    • No
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung