[§2 Nr.3 | Für die zu erhaltenden Bäume sowie Strauch- und Heckenanpflanzungen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.]