[§2 Nr. 19 | In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen Gebieten gilt für die Abschnitte der Baukörper, die in der Nebenzeichnung zum Lärmschutz mit „(A)“ gekennzeichnet sind: für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr. 20 | In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen Gebieten gilt für die Abschnitte der Baukörper, die in der Nebenzeichnung zum Lärmschutz mit „(B)“ gekennzeichnet sind: Schlafräume sind zur verkehrslärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmenvorzusehen.]