[§1 Nr.2.7.3 | In § 2 wird folgende Nummer 7 angefügt:
7.3 Auf der mit „C“ bezeichneten Fläche wird auf dem Flurstück 6966 der Gemarkung Wilhelmsburg eine Baugrenze in einem Abstand von 3 m parallel zur östlichen bzw. südöstlichen Flurstücksgrenze festgesetzt.]