[§2 Nr.4 | Stellplätze für Kraftfahrzeuge dürfen nur in Tiefgaragen angeordnet werden. Hiervon ausgenommen sind am Alsterkamp gelegene, 18 m tiefe Grundstücksteile der Flurstücke 1186, 1308, 1309, 1001 und 1007. Die Herrichtung der Tiefgaragen ist nur innerhalb der mit a und b gekennzeichneten Bereiche zulässig.]