[§2 Nr.2 | Auf den Flurstücken 779 und 2148 der Gemarkung Othmarschen ist eine Beheizung nur durch ein Sammelheizwerk zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe oder Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie verwendet werden.][§2 Nr.3 | Auf den Flurstücken 779 und 2148 der Gemarkung Othmarschen dürfen Stellplätze nur in Tiefgaragen angeordnet werden.]