[§2 Nr.7 | An den in der Nebenzeichnung mit blauer Linie gekennzeichneten
Fassaden ist ein Anteil von mindestens 50 v. H.
der Fläche mit rotem oder rotbuntem Verblendmauerwerk
herzustellen. Ergänzend sind andere Fassadenmaterialien
in grau oder weiß zulässig. Bei der Berechnung der Bezugsfläche
nach Satz 1 sind Fensterflächen mitzurechnen.][§2 Nr.8 | An den in der Nebenzeichnung mit roter Linie gekennzeichneten
Fassaden ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]