[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Groß Borstel 26“
wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2.12 | Es wird folgende Nummer 12 angefügt:
„12. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der
Änderung des Bebauungsplans Groß Borstel 26,
für das die Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551),
maßgebend ist, gilt:][§1 Nr.2.12.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit
Ausnahme von Betrieben des Versandhandels unzulässig.][§1 Nr.2.12.2 | Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen
und funktionalen Zusammenhang mit einem
Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf),
wenn die jeweilige Summe der Verkaufsund
Ausstellungsfläche nicht mehr als zehn vom
Hundert der Geschossfläche des Betriebs beträgt.][§1 Nr.2.12.3 | Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig.“]