[§2 Nr. 4 | Im urbanen Gebiet ist in der mit „(A)“ bezeichneten Fläche
im Erdgeschoss und in der mit „(B)“ bezeichneten Fläche
im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss eine Wohnnutzung
unzulässig.][§2 Nr.12 | Im urbanen Gebiet ist in dem mit „(A)“ bezeichneten
Bereich eine Geschossfläche von 10900 m² als Höchstmaß
zulässig.]