[§2 Nr.17 | In den mit „(B)“ bezeichneten Mischgebieten ist für den Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten Richtung Osten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner als 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.18 | In den mit „(C)“ bezeichneten Misch- und Gewerbegebieten sind die Aufenthaltsräume gewerblicher Nutzungen - hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume - durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für die Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Vorrangig sind Pausen- und Ruheräume der lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.]