• XPLAN_BP_TEXTLICHEFESTSETZUNGSFLAECHE_d08bb6d5-5164-42e9-9826-c6ebcfbe7872

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    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Langenhorn71
    xpPlanDate
    • 2017-03-27
    gliederung1
    • (A)
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_8db450e2-caec-4a1b-8a0f-a65c763f54ed]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PTO_949fb585-1d69-473b-b6f7-1294946b6c2d]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.2 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen des zweigeschossigen Kerngebiets entlang der Langenhorner Chaussee (Flurstücke 9998, 11417, 8635 der Gemarkung Langenhorn) sind Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 BauNVO sowie Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO im Blockinnenbereich für Grundstücke und Grundstücksteile in zweiter Reihe zulässig, wenn die Wohn- und Schlafräume durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zugeordnet sind. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
    flaechenschluss
    • No
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung