[§2 Nr.4 | Zwischen den Straßenbegrenzungslinien und den Baugrenzen mit Ausnahme der mit — b — gekennzeichneten Bereiche sind Nebenanlagen im Sinne von § 14 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) sowie Zäune, Mauern und Hecken von mehr als 80 cm Höhe nicht zulässig.]