[§1 Nr.2 | 2. In § 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. In den in der Anlage schraffierten Bereichen, begrenzt
durch die Straßen Höperfeld, Höperstieg, Lohbrügger
Landstraße, Sander Damm und Ohlstücken, sind Vergnügungsstätten,
Bordelle und bordellartige Betriebe
sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, deren
Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Maßgebend für
die Art der baulichen Nutzung ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479).“]