[§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet sind in den mit „A“ bezeichneten
Bereichen Überschreitungen der Baugrenzen durch
Balkone auf maximal einem Drittel der Fassadenlänge
eines Geschosses um bis zu 2 m sowie Überschreitungen
durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3 m zulässig. In dem
mit „B“ bezeichneten Bereich sind Überschreitungen der
Baugrenzen durch Balkone oder Terrassen unzulässig.]