[§2 Nr.3 | Einzelhandelsbetriebe sind ausschließlich auf den mit „(b)" bezeichneten Flächen zulässig. ][§2 Nr.5 | Gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) sind bis zu einer Geschoßfläche von 1000 m² im Einzelfall nur auf den mit „(d)" bezeichneten Flächen zulässig.]