[§2 Nr.4 | Zwischen der Bundesautobahn „Westliche Umgehung Hamburg" und der sonstigen Abgrenzungslinie sind, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, Zufahrten und Zugänge sowie Bauanlagen jeder Art unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung und Größe oder Höhenlage vornehmlich auf die Benutzer der Bundesautobahn einwirken, sind unzulässig.]