[§2 Nr.5 | Auf der mit „(C)" gekennzeichneten Fläche sind entlang der Straßenverkehrsfläche bauliche Anlagen zu errichten, die geeignet sind, die Außenwohnbereiche vor Lärm zu schützen und eine Höhe von 2,50 m bis 2,80 m über der Straßenverkehrsfläche aufweisen.]