[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Fuhlsbüttel 2“ wird
dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2.7 | Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung
des Bebauungsplans Fuhlsbüttel 2, für das die
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Ja -
nuar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), maßgebend ist, gilt:][§1 Nr.2.7.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit
Ausnahme von Betrieben des Versandhandels unzulässig.][§1 Nr.2.7.3 | Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbeoder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf),
wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche
nicht mehr als zehn vom Hundert der
Geschossfläche des Betriebs beträgt.][§1 Nr.2.7.4 | In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig.][§1 Nr.2.7.5 | In den Gewerbegebieten sind Ausnahmen für Vergnügungsstätten
unzulässig.“]