• XPLAN_BP_TEXTLICHEFESTSETZUNGSFLAECHE_de9bcc09-3b13-41b9-9123-7491fb7368ed

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    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Eidelstedt5-Bahrenfeld28(1Aend)
    xpPlanDate
    • 2014-10-27
    gliederung1
    • Gebiet der Änderung
    refTextInhalt
    • [§1 Nr.1 | Das Gesetz über den Bebauungsplan Eidelstedt 5/Bahrenfeld 28 vom 8. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 17), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eidelstedt 5/Bahrenfeld 28“ wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | Der Einzige Paragraph wird § 1.][§1 Nr.3.2.1 | Es wird folgender § 2 angefügt: „§ 2 Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich nachstehende Vorschriften: 1. In den Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden, die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben, Großhandelsbetrieben oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert der mit dem Betriebsgebäude überbauten Fläche sowie jeweils nicht mehr als 200m² Verkaufsund Ausstellungsfläche aufweisen. Ausnahmsweise können Läden, die der Versorgung des Gebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs dienen, und Tankstellenshops zugelassen werden, soweit sie jeweils nicht mehr als 100m² Verkaufsfläche aufweisen.][§1 Nr.3.2.2 | In den Industriegebieten sind Schank- und Speisewirtschaften unzulässig. Ausnahmsweise können Schankund Speisewirtschaften zugelassen werden, wenn sie der Versorgung des Gebietes dienen und jeweils nicht mehr als 100m² Geschossfläche haben.][§1 Nr.3.2.3 | In den Industriegebieten sind Beherbergungsbetriebe, gewerblich betriebene Stellplätze und Garagen sowie Bordelle und bordellartige Nutzungen unzulässig. Ausnahmen für Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke werden ausgeschlossen.][§1 Nr.3.2.4 | Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
    flaechenschluss
    • No
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    • Festsetzung