[§2 Nr.3 | Auf der mit „( A)" bezeichneten Fläche der Gewerbegebiete sind bauliche Anlagen, die erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehr verursachen, unzulässig. Auf der Ost- und Nordseite des östlichen Gewerbegebiets sind Emissionsöffnungen durch entsprechende Maßnahmen einzukapseln oder zu dämpfen. Auf den mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe bzw. Betriebsteile unzulässig.]