[§1 Nr.1 | Die Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 36 vom
7. Mai 1968 (HmbGVBl. S. 108) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 36“ wird
der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | Im Einzigen Paragraphen wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig,
mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben und mit
Versandhandelsbetrieben betrieblich und räumlich verbundenen
Verkaufsstellen. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel
in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem
Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen,
Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen
flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör
oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem
Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen
oder lagern.Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133),
zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]