[§2 Nr.17 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich
festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.18 | Für die zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
mit großkronigen Bäumen vorzunehmen.]