[§2 Nr.23 | Auf der mit „(F)“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist eine mindestens 250 m² große
Hochstaudenflur herzustellen. Die Fläche ist allseitig einzuzäunen
und zu dem mit „MI 1“ bezeichneten Mischgebiet zusätzlich mit einer vorgelagerten, dichtwachsenden
zweireihigen Strauchhecke abzupflanzen.]