[§2 Nr.10 | An den mit „(A1)“, „(A2)“ und „(B)“ bezeichneten Fassaden
sind einseitig zu diesen Seiten ausgerichtete Wohnungen
unzulässig. An den mit „(A1)“, „(A2)“ und „(B)“
bezeichneten Fassaden sind
a) vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten,
verglaste Laubengänge) oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen. In diesem Fall müssen Fenster zur
lärmabgewandten Seite angeordnet werden, die den
Anforderungen des § 44 Absatz 2 HBauO entsprechen
oder c) in den Aufenthaltsräumen durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen
ein Innenraumpegel von 40 dB(A) bei
teilgeöffneten Fenstern während der Tagzeit nicht
überschritten wird.
Ausnahmsweise kann auf die aufgeführten Maßnahmen
an den Fassaden „(A2)“ und „(B)“ verzichtet werden,
wenn an diesen Gebäudefassaden die Einhaltung der
Richtwerte der TA Lärm nachgewiesen wird. Bei der
Errichtung von Außenwohnbereichen (zum Beispiel Balkone,
Loggien, Terrassen) an den mit „(A1)“, „(A2)“ und
„(B)“ bezeichneten Fassaden ist mindestens ein Außenwohnbereich
auf der lärmabgewandten Seite zu errichten.]