[§2 Nr. 7 | In der mit „(B)“ bezeichneten öffentlichen Grünfläche „Parkanlage (Freie und Hansestadt Hamburg)“ können auf bis zu 40 v.H. der Fläche ausnahmsweise private Kleingärten, Grabeland und Gemeinschaftsgärten zugelassen werden, sofern die öffentliche Erholungsfunktion der Parkanlage gewahrt bleibt.]