[§1 Nr.1 | Die Verordnung über den Bebauungsplan Barmbek-Nord
30 vom 15. Mai 2001 (HmbGVBl. S. 115) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 30“
wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2.19 | In § 2 wird folgende Nummer 19 angefügt:
„19. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung
des Bebauungsplans Barmbek-Nord 30, für das
die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), maßgebend ist,
gilt:][§1 Nr.2.19.1 | 19.1 Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit
Ausnahme von Betrieben des Versandhandels unzulässig.][§1 Nr.2.19.2 | 19.2 Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbeoder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn
die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche
nicht mehr als zehn vom Hundert der Geschossfläche
des Betriebs beträgt.][§1 Nr.2.19.3 | 19.3 Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig.“]