[§2 Nr.6 | In den Wohngebieten sind mit Ausnahme der mit „(1)“
bezeichneten Fläche Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze
in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Für die nach Satz 1 hergestellten Fahrwege sowie
ebenerdigen Stellplätze können Ausnahmen von der nach
§ 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO möglichen Überschreitung
der zulässigen Grundfläche zugelassen werden.][§2 Nr.10 | Auf den mit „(5)“ bezeichneten Flächen ist durch geeignete
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während
der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.][§2 Nr.11 | Auf den mit „(6)“ bezeichneten Flächen ist für einen
Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung
an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.]