[§2 Nr.7 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich sind bauliche
Anlagen einschließlich Gründungselementen, Ankern,
Brunnen, Grundwassermessstellen, Erdwärmeanlagen
oder anderen Behelfen unterhalb einer Höhenlage von
2,50 m über Normalhöhennull nicht zulässig.]