[§2 Nr.13 | Für die Erschließung der mit „(5)" bezeichneten Flächen des Gewerbegebietes können noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.16 | Auf den mit „(14)" bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.]