[§1 Nr.2.3.6 | Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen
oder Erneuerungen auf den mit „(B)“ bezeichneten
Flächen von solchen betrieblichen Anlagen, auf denen
sich genehmigte Betriebe des Kraftfahrzeuggewerbes
befinden, können ausnahmsweise zugelassen werden.“]