[§1 Nr.1 | Das Gesetz über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 21
vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 67) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 21“ wird
dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2.3 | In § 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung
des Bebauungsplans Barmbek-Nord 21, für das die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013
(BGBl. I S. 1548, 1551), maßgebend ist, gilt:][§1 Nr.2.3.1 | 3.1 Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme
von Betrieben des Versandhandels unzulässig.][§1 Nr.2.3.2 | 3.2 Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die
jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche
nicht mehr als zehn vom Hundert der Geschossfläche
des Betriebs beträgt.][§1 Nr.2.3.3 | 3.3 Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen
oder Erneuerungen auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen
von solchen betrieblichen Anlagen, auf denen sich
genehmigte Betriebe des Kraftfahrzeuggewerbes befinden,
können ausnahmsweise zugelassen werden.][§1 Nr.2.3.4 | 3.4 Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig.][§1 Nr.2.3.5 | 3.5 Im Gewerbegebiet sind Ausnahmen für Vergnügungsstätten
unzulässig.“]