[§2 Nr.9 | In den mit „(B)" und „(C)" bezeichneten Flächen sind Pflanzbeete anzulegen, in denen großkronige standortgerechte Laubbäume zu pflanzen sind. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 30 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Die Pflanzbeete müssen in der mit „(B)" bezeichneten Fläche eine Größe von 100 m² bis zu einer Tiefe von 3 m und einen direkten Bodenkontakt von 25 m2, in der mit „(C)" bezeichneten Fläche eine Größe von 140 m² bis zu einer Tiefe von 3 m und einen direkten Bodenkontakt von 35 m² aufweisen.]