[§2 Nr.7 | Entlang der Elbchaussee sind innerhalb eines 100m breiten Streifens, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie, im Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume und im Misch- und Kerngebiet die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der im Satz l genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]