[§2 Nr.5.2 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt:
Auf der mit „(K)" bezeichneten Fläche sind nur bauliche Anlagen für den vorhandenen Kfz-Betrieb zulässig; Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen sind zulässig, sofern durch entsprechende Maßnahmen (zum Beispiel Lärmschutzfenster, Einbau einer Klimaanlage, Errichtung von Lärmschutzwällen) schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert am 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865), vermieden werden.]