[§2 Nr.11 | Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des reinen Wohngebiets ist für die Außenbeleuchtung nur die Verwendung von Lampentypen zulässig, die ein für Fledermäuse und Insekten wirkungsarmes Spektrum aufweisen. Die Lichtquellen sind außerdem zur Tarpenbek hin abzuschirmen.]