[§2 Nr.29 | Bei einer Wohnnutzung sind an der östlichen Gebäudeseite
der im allgemeinen Wohngebiet „WA4“ festgesetzten
überbaubaren Grundstücksfläche an dem mit „B1“
bezeichneten Fassadenabschnitt im Erdgeschoss und im
ersten Obergeschoss vor den zum dauernden Aufenthalt
von Menschen vorgesehenen Räumen verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), verglaste
Laubengänge oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Soll der mit „B1“ bezeichnete
Fassadenabschnitt geschlossen ausgeführt werden, müssen
Fenster zur lärmabgewandten Seite angeordnet werden,
die den Anforderungen des § 44 Absatz 2 der Hamburgischen
Bauordnung entsprechen. Im Fall von Satz 2
müssen Fenster, die zur lärmzugewandten Seite ausgerichtet
sind, als nicht zu öffnende Fenster ausgeführt
werden.]