[§1 Nr.1 | Die Verordnung über den Bebauungsplan Eppendorf 7 vom
20. Dezember 1977 (HmbGVBl. S. 417) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Eppendorf 7“ wird
der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 2 angefügt:
„2. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich
nördlich der Osterfeldstraße gilt:][§1 Nr.2.1 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen,
Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör
oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und
sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese
Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April
1993 (BGBl. I S. 466, 479).][§1 Nr.2.2 | Auf der mit „A“ bezeichneten Fläche sind luftbelastende
und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig.][§1 Nr.2.3 | Entlang der Osterfeldstraße wird auf einer 5 m breiten
Fläche nördlich der Straßenbegrenzungslinie Straßenverkehrsfläche
festgesetzt. Die Straßenbegrenzungslinie
wird entsprechend nach Norden verschoben.][§1 Nr.2.4 | Für die Erschließung der Flächen sind noch weitere
örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue
Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung.
Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs
hergestellt.“]