[§2 Nr.9 | Auf den mit „(4)“ bezeichneten Flächen sind durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§2 Nr.9 | Auf den mit „(4)“ bezeichneten Flächen sind durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§2 Nr.3 | In dem mit „(A)“ bezeichneten reinen Wohngebiet ist über dem zweiten Vollgeschoss ein Dach- oder Staffelgeschoss nur auf den mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen zulässig. Die Dach- und Staffelgeschosse werden auf die festgesetzte Geschossfläche angerechnet. Außerhalb der mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer zulässig.]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel 19“ wird
dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | Hinter § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung des
Bebauungsplans Groß Borstel 19, für das die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548,
1551), maßgebend ist, gilt:][§1 Nr.2.1 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit
Ausnahme von Betrieben des Versandhandels unzulässig.][§1 Nr.2.2 | Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die
jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche
nicht mehr als zehn vom Hundert der Geschossfläche
des Betriebs beträgt.][§1 Nr.2.3 | Kioske mit einer Verkaufsfläche von höchstens 30 m² je
Betrieb können ausnahmsweise zugelassen werden.]
[§2 Nr.14 | In den Teilgebieten „3" und „5" sind Carports und oberirdische Garagen unzulässig. Nebenanlagen gemäß § 14 Baunutzungsverordnung sind nur innerhalb der mit „(b)" bezeichneten Flächen zulässig.][§3 Nr.2 | Innerhalb der Teilgebiete „3" und „5" sind Einfriedigungen nur in den mit „(b)" bezeichneten Flächen (privaten Gartenbereichen) zulässig. Zäune sind nur in Verbindung mit Hecken zulässig.]
[§1 Nr.2.3.1 | 3. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
3.1 Auf den in der Anlage mit „A“ und „D“ bezeichneten Flächen (Flurstücke 1452 und 123 der Gemarkung Sinstorf) werden die festgesetzten Straßenverkehrsflächen sowie die Festsetzungen „Baugrundstücke für den Gemeinbedarf“ einschließlich ihrer Zweckbestimmungen, die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzungen (Grundflächenzahl 0,4 und Geschossflächenzahl 0,5), der Zahl der Vollgeschosse und der Baugrenzen aufgehoben. Außerdem wird auf der mit „A“ bezeichneten Fläche (Flurstück 1452) die Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet“ einschließlich der Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzungen (Grundflächenzahl 0,4 und Geschossflächenzahl 0,4), die Festsetzung der offenen Bauweise – nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig, der Zahl der Vollgeschosse und der Baugrenzen aufgehoben. Auf der in der Anlage mit „C“ bezeichneten südwestlichen Teilfläche des Flurstücks 529 der Gemarkung Sinstorf wird die Festsetzung „Straßenverkehrsfläche“ aufgehoben.][§1 Nr.2.3.2 | 3. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
3.2 Auf der mit „A“ bezeichneten Fläche wird „Fläche für Wald“ festgesetzt.][§1 Nr.2.3.6 | 3. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
3.6 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
[§2 Nr.1 | In den Kerngebieten und auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen der Urbanen Gebiete sind Wohnungen in den Erdgeschossen unzulässig. Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen sind Wohnungen unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO 2017) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802, 1807), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | In den mit „(L)“ bezeichneten Flächen sind die Aufenthaltsräume für gewerbliche Nutzungen – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grund-rissgestaltung den Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.]
[§2 Nr.3 | Auf den mit „(1)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete ist höchstens eine Grundfläche von 80 m² je Grundstück zulässig. Ausnahmsweise kann eine Grundfläche von höchstens 120 m² je Grundstück zugelassen werden. Auf diesen Flächen dürfen seitliche Abstandsflächen bis auf 2,50 m verringert werden.][§2 Nr.4 | Auf den mit „(1)" und „(2)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete sind Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter in den Vorgärten, sowie Stellplätze und Garagen außerhalb der dafür festgesetzten Flächen unzulässig.][§2 Nr.7 | Auf den mit „(1)", „(2)" und „(3)" bezeichneten Flächen der Wohn- und Mischgebiete sind nur Flachdächer mit einer Neigung bis zu 5 Grad zulässig. Auf diesen Flächen sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse keine Staffelgeschosse zulässig. Stützkonstruktionen von Anlagen, die der Gewinnung von Solarenergie dienen, sind auf Flachdächern so zu konstruieren, dass sie vom öffentlichen Raum nicht eingesehen werden können. Dachüberstände sind unzulässig. Dacheindeckungen, Dachrinnen und Regenfallrohre dürfen kein Kupfer enthalten.
Als Ausnahme sind auf den mit „(15)" bezeichneten Flächen maximal 30 Grad nach Süden geneigte Pultdächer zulässig.]
[§2 Nr.3 | In dem mit „(A)“ bezeichneten reinen Wohngebiet ist über dem zweiten Vollgeschoss ein Dach- oder Staffelgeschoss nur auf den mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen zulässig. Die Dach- und Staffelgeschosse werden auf die festgesetzte Geschossfläche angerechnet. Außerhalb der mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer zulässig.]
[§2 Nr.8 | Auf den mit „U" bezeichneten Flächen sind Gebäude und Kompostplätze unzulässig. Für Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Uferbefestigungen sind unter Verwendung ingenieurbiologischer Materialien vorzunehmen.]