[§2 Nr.6 | Auf den mit „(A)", „(B)" und „(C)" bezeichneten Friedhofsflächen sind nur Stellplätze sowie Gebäude für friedhofsbezogene Nutzungen (z.B. Kapelle, Friefhofsverwaltung, Betriebs- und Sozialräume) zulässig, und zwar auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche bis zu einer Gebäudehöhe von 37,1 m über Normalnull, auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche bis zu einer Gebäudehöhe von 42,4 m über Normalnull und auf der mit „(C)" bezeichneten Fläche bis zu einer Gebäudehöhe von 38,3 m über Normalnull.]
[§3 Nr.7 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Mit Ausnahme der Fläche für Stellplätze im südwestlichen Bereich des Flurstücks 278 der Gemarkung Jenfeld sind Stellplatzanlagen um 0,6 m abzusenken. Außerdem sind innerhalb der mit a bezeichneten Abschnitte Holzpergolen, die mit Rankgewächsen zu begrünen sind, zu errichten.]
[§2 Nr.2 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich sind nur Kindertageseinrichtungen,
andere Anlagen für soziale Zwecke
und Anlagen für Verwaltungen zulässig. In dem mit „(B)“
bezeichneten Bereich sind nur Anlagen für soziale Zwecke
oder sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zulässig.]
[§2 Nr.11 | Es kann zugelassen werden, daß auf den mit C bezeichneten Flächen Grundstückszufahrten sowie örtliche Verkehrsflächen nach Nummer 2 angelegt werden. Stellplätze sind auf den mit C gekennzeichneten Flächen unzulässig.]
[§2 Nr.11 | Mit Ausnahme der mit „(K)“ bezeichneten Flächen ist
auf den Flächen für die Landwirtschaft die Anlage von
Reit- und Auslaufflächen unzulässig und ist ganzjährig eine
geschlossene Grasnarbe zu erhalten, soweit diese Flächen
nicht ackerbaulich oder gärtnerisch genutzt werden.]
[§2 Nr.3 | In dem mit „(A)“ bezeichneten reinen Wohngebiet ist über dem zweiten Vollgeschoss ein Dach- oder Staffelgeschoss nur auf den mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen zulässig. Die Dach- und Staffelgeschosse werden auf die festgesetzte Geschossfläche angerechnet. Außerhalb der mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer zulässig.]
[§2 Nr.4 | Auf den mit „(1)" und „(2)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete sind Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter in den Vorgärten, sowie Stellplätze und Garagen außerhalb der dafür festgesetzten Flächen unzulässig.][§2 Nr.5 | Auf den mit „(2)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete sind im Erdgeschoss nur Stellplätze, Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter und Hauszugänge zulässig. Die offene Tordurchfahrt ist mit einer lichten Höhe von mindestens 3 m zu errichten.][§2 Nr.7 | Auf den mit „(1)", „(2)" und „(3)" bezeichneten Flächen der Wohn- und Mischgebiete sind nur Flachdächer mit einer Neigung bis zu 5 Grad zulässig. Auf diesen Flächen sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse keine Staffelgeschosse zulässig. Stützkonstruktionen von Anlagen, die der Gewinnung von Solarenergie dienen, sind auf Flachdächern so zu konstruieren, dass sie vom öffentlichen Raum nicht eingesehen werden können. Dachüberstände sind unzulässig. Dacheindeckungen, Dachrinnen und Regenfallrohre dürfen kein Kupfer enthalten.
Als Ausnahme sind auf den mit „(15)" bezeichneten Flächen maximal 30 Grad nach Süden geneigte Pultdächer zulässig.][§2 Nr.10 | Auf den mit „(4)" bezeichneten Flächen der Allgemeinen Wohngebiete sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
[§2 Nr.5 | Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Mischgebiets
ist der dort vorhandene Tischlereibetrieb zulässig. Änderungen
und Erneuerungen der betrieblichen Anlagen können
ausnahmsweise zugelassen werden, wenn durch geeignete
Maßnahmen und bauliche Vorkehrungen, wie zum
Beispiel Einhausungen, sichergestellt wird, dass sich die
vom Betrieb ausgehenden Emissionen nicht erhöhen.]
Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
refTextInhalt
[§2 Nr.12 | Die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind extensiv zu entwickeln und zu pflegen. Sie sind maximal zweimal jährlich zu mähen; die Düngung der Flächen ist unzulässig.]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte ..Anlage zur Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 30 / Neugraben-Fischbek 54“ wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | § 2 wird wie folgt geändert:][§1 Nr.2.1 | Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„Für die Erschließung des Flurstücks 172 der Gemarkung Neugraben sowie der im Blatt 2 der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans ausgewiesenen Wohnbauflächen sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 26. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117), festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.“][§1 Nr.2.2 | Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:][§1 Nr.2.2.6.2 | Auf den mit „B“ bezeichneten Flächen wird die Festsetzung „Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen“ und die Festsetzung „Reihenhäuser“ aufgehoben.]