[§2 Nr.1 | In den Gewerbegebieten auf den Flurstücken 1019, 1080, 1081 und 2958 der Gemarkung Bahrenfeld sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe, Fuhrunter nehmen sowie gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig; Läden können ausnahmsweise zugelassen werden. Außerdem sind auf den mit A gekennzeichneten Flächen des Gewerbegebietes Betriebe und Anlagen so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetzes für die umliegende Wohnbebauung ausgeschlossen sind.]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Fuhlsbüttel 9“ wird dem
Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2.4 | In § 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Für die in der Anlage schraffiert dargestellten Wohngebiete gelten folgende Regelungen:][§1 Nr.2.4.1 | Es wird eine Grundflächenzahl von 0,3 als Höchstmaß festgesetzt.][§1 Nr.2.4.2 | Die zwingend festgesetzte Zweigeschossigkeit und die geschlossene Bauweise werden aufgehoben.][§1 Nr.2.4.3 | Bei Gebäuden mit einer Bebauungstiefe von 10 m wird die rückwärtige Baugrenze aufgehoben und von der vorderen, straßenseitigen Baugrenze an eine Bebauungstiefe von 12 m festgesetzt. Ab der straßenseitigen
Baugrenze werden mit einer Bebauungstiefe von 8,5 m zwei Vollgeschosse als Höchstmaß sowie im Anschluss daran für eine Bebauungstiefe von 3,5 m ein Vollgeschoss als Höchstmaß festgesetzt.][§1 Nr.2.4.4 | Für eingeschossige Anbauten ist eine Überschreitung der seitlichen Baugrenzen bis zu 4 m zulässig, sofern die vorgeschriebenen Abstandsflächen nach der Hamburgischen Bauordnung vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27, 31), eingehalten werden. Auf den Flurstücken 1829, 1830, 1437, 2762, 1433, 1428, 1425, 1418,1391 und 1368 der Gemarkung Fuhlsbüttel ist in dem zweigeschossig festgesetzten Bereich eine Überschreitung der seitlichen Baugrenzen bis zu 4 m zulässig; dabei ist ein seitlicher Grenzabstand von mindestens 3m einzuhalten“.]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 12“ wird
der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | § 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung
mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem
Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten,
Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder
mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem
Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel
ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon sind die
schraffiert dargestellten Bereiche der Flurstücke 2855,
2852 und 2859 der Gemarkung Bramfeld. Lagerplätze
sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479).“]
[§2 Nr.3 | In dem mit „(A)“ bezeichneten reinen Wohngebiet ist über dem zweiten Vollgeschoss ein Dach- oder Staffelgeschoss nur auf den mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen zulässig. Die Dach- und Staffelgeschosse werden auf die festgesetzte Geschossfläche angerechnet. Außerhalb der mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer zulässig.]
[§ 2 Nr. 10 | In den Mischgebieten sind bei den mit „(A)“ bezeichneten Gebäuden Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an den Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überm Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.]
[§2 Nr.12 | Im Gewerbegebiet muss der Durchgrünungsanteil auf den
jeweiligen Grundstücken mindestens 20 v. H. betragen.
Mindestens 10 v. H. der Grundstücksflächen sind mit
standortgerechten Laubbäumen und -sträuchern zu
bepflanzen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf
zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau
(Schotterrasen) herzustellen. Der mit „(A)“ bezeichnete
Bereich zum Ausschluss von Stellplätzen, Garagen
und Nebenanlagen entlang Wördemanns Weg und der
Vogt-Kölln-Straße ist mindestens zu 30 v. H. als Vegetationsfläche
anzulegen. Für die Herstellung notwendiger
Zuwegungen und Zufahrten können auf der mit „(A)“
bezeichnete Fläche ausnahmsweise auch geringere Anteile
an Vegetationsfläche zugelassen werden.]
[§2 Nr.25 | Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen zur Freihaltung von Ausblicken sind Zäune und Bepflanzungen nur bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig. Hecken sind durch jährliche Rückschnitte auf diese Höhe zu begrenzen.]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 12“ wird
der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | § 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung
mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem
Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten,
Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder
mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem
Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel
ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon sind die
schraffiert dargestellten Bereiche der Flurstücke 2855,
2852 und 2859 der Gemarkung Bramfeld. Lagerplätze
sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479).“]
[§2 Nr.14 | Für die zur Arnoldstraße, Lobuschstraße, Eulenstraße, Ottenser Hauptstraße zwischen Rothestraße und Bahrenfelder Straße, Rothestraße, Bahrenfelder Straße und Klausstraße gerichteten Aufenthaltsräume von Gebäuden sowie für die Aufenthaltsräume der Gebäude Mottenburger Twiete 12 bis 16 ist ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außen- wänden und Dächern der Gebäude vorzusehen.]
[§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten an der Alsterkrugchaussee sind Schänk- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke unzulässig. Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 und 3 bis 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) sind ausgeschlossen. Auf der mit (B) gekennzeichneten Teilfläche dürfen nur Wohnungen errichtet werden. Auf der Teilfläche (C) sind Wohnungen im Erdgeschoß unzulässig.]