[§2 | Innerhalb der mit — A — gekennzeichneten Flächen entlang der Bergedorfer Straße sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für die schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.]
[§2 Nr.1 | Auf den als „Flächen mit besonderen Festsetzungen" (Lagepläne Blätter 1 bis 6) bezeichneten Flächen ist jegliche Bebauung unzulässig. Ausgenommen hiervon sind offene Stellplätze ohne Schutzdach.]
[§2 Nr.20 | Auf der mit „(D)“bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist ein naturnahes Gehölz anzupflanzen
und zu entwickeln.]
[§2 Nr.2.3 | Auf der Grünfläche „Golfplatz" gilt:
Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche sind ein Clubhaus mit Restaurant und ein Laden für Golfbedarf zulässig.]
[§2 Nr.9 | Auf den mit „(4)“ bezeichneten Flächen sind durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Alsterdorf 7“ wird dem
Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2.4 | In § 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung
des Bebauungsplans Alsterdorf 7, für das die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013
(BGBl. I S. 1548, 1551), maßgebend ist, gilt:][§1 Nr.2.4.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.][§1 Nr.2.4.2 | Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die
jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche
nicht mehr als zehn vom Hundert der Geschossfläche
des Betriebs beträgt.][§1 Nr.2.4.3 | Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.][§1 Nr.2.4.4 | Im Gewerbegebiet sind Ausnahmen für Vergnügungsstätten
unzulässig.]
[§2 Nr.7 | In den mit „(A)" bezeichneten Gebieten ist das vierte Vollgeschoss zur Straße nur als Dach mit einer Neigung von 45 Grad auszubilden. Weitere Geschosse wie Staffelgeschosse sind ausgeschlossen.]
[§2 Nr.12 | In den allgemeinen Wohngebieten innerhalb der mit „(D)“
gekennzeichneten Bereiche sind Schlafräume in Gebäuden
zwingend zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren.
Kombinierte Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen. Wohnräume sind durch eine geeignete Grundrissgestaltung
so zu gestalten, dass diese Räume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zugeordnet werden. Sofern eine
Anordnung der Wohnräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind zwingend
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten (bebaute Außen wohnbereiche)
oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. In den
allgemeinen Wohngebieten sind alle Gebäude in den mit
„(D)“ gekennzeichneten Bereichen an der Luruper Hauptstraße
und am Lüttkamp zeitlich vor dahinterliegenden
Gebäuden zu errichten]
[§2 17.2. | Entlang der in der Nebenzeichnung mit „D“ gekennzeichneten Bereiche, ist in Schlafräumen, die zur lärmzugewandten Gebäudeseite orientiert sind, durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (z.B. verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Bei den verglasten Vorbauten muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Sofern an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten wird, sind vor den Fenstern der zu diesen Gebäudeseiten orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (z. B. verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.]