[§2 Nr.4 | Auf den in der Anlage mit „(B)“ bezeichneten Flächen, mit
Ausnahme der im Bebauungsplan Allermöhe 16/Moorfleet
7/Billwerder 14 und dem Gesetz über den Bebauungsplan
Billwerder 11/Allermöhe 11 vom 24. Oktober 1978
(HmbGVBl. S. 381), zuletzt geändert am 4. November 1997
(HmbGVBl. S. 494, 495, 504), festgesetzten Straßenverkehrsflächen,
wird die Höhe baulicher Anlagen mit 20m
über der Straßenverkehrsfläche, als Höchstmaß festgesetzt.]
[§2 Nr.3 | Zwischen der Schnellverkehrsstraße und der sonstigen Abgrenzungslinie sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Außerdem sind Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Schnellverkehrsstraße einwirken, unzulässig.]
[§1 Nr.2.1.3.9 | Für die in der Anlage mit „(A)“ bezeichnete Fläche
ist eine Höhe baulicher Anlagen von 50,40 m bei einer Dachneigung bis 15 Grad und von 52,40 m bei
einer Dachneigung größer 15 Grad über Normalhöhennull
(NHN) als Höchstmaß zulässig. Für die
in der Anlage mit „(B)“ bezeichnete Fläche ist eine
Höhe baulicher Anlagen von 58,95 m bei einer
Dachneigung bis 15 Grad und von 60,95 m bei einer
Dachneigung größer 15 Grad über NHN als Höchstmaß
zulässig. Für die in der Anlage mit „(C)“
bezeichnete Fläche ist eine Höhe baulicher Anlagen
von 63,33 m bei einer Dachneigung bis 15 Grad und
von 65,33 m bei einer Dachneigung größer 15 Grad
über NHN als Höchstmaß zulässig. Für die in der
Anlage mit „(D)“ bezeichnete Fläche ist eine Höhe
baulicher Anlagen von 62,00 m bei einer Dachneigung
bis 15 Grad und von 64,00 m bei einer Dachneigung
größer 15 Grad über NHN als Höchstmaß
zulässig. Für die in der Anlage mit „(E)“ bezeichnete
Fläche ist eine Höhe baulicher Anlagen von 69,50 m
bei einer Dachneigung bis 15 Grad und von 71,50 m
bei einer Dachneigung größer 15 Grad über NHN als
Höchstmaß zulässig. Für die in der Anlage mit „(F)“
bezeichnete Fläche ist eine Höhe baulicher Anlagen
von 75,50 m bei einer Dachneigung bis 15 Grad und
von 77,50 m bei einer Dachneigung größer 15 Grad
über NHN als Höchstmaß zulässig. Für Dachaufbauten
gilt das jeweils angegebene Höchstmaß für
eine Dachneigung größer 15 Grad.]
[§2 Nr.11 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des allgemeinen
Wohngebiets ist der Erschütterungsschutz der Gebäude
durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Bei-
spiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzu-
stellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütte-
rungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in
Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Wohngebiete nach Baunut-
zungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3787)) eingehalten werden (ausgelegt zur Ein-
sichtnahme beim Bezirksamt Eimsbüttel, Fachamt Stadt-
und Landschaftsplanung; Bezugsquelle: Beuth Verlag
GmbH, Berlin). Zusätzlich ist durch die baulichen und
technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der
sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Tech-
nischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom
26. August 1998 (GMBl 26/1998 S. 503), Abschnitt 6.2,
nicht überschreitet.]
[§2 Nr.3 | Auf den mit „(1)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete ist höchstens eine Grundfläche von 80 m² je Grundstück zulässig. Ausnahmsweise kann eine Grundfläche von höchstens 120 m² je Grundstück zugelassen werden. Auf diesen Flächen dürfen seitliche Abstandsflächen bis auf 2,50 m verringert werden.][§2 Nr.4 | Auf den mit „(1)" und „(2)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete sind Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter in den Vorgärten, sowie Stellplätze und Garagen außerhalb der dafür festgesetzten Flächen unzulässig.][§2 Nr.7 | Auf den mit „(1)", „(2)" und „(3)" bezeichneten Flächen der Wohn- und Mischgebiete sind nur Flachdächer mit einer Neigung bis zu 5 Grad zulässig. Auf diesen Flächen sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse keine Staffelgeschosse zulässig. Stützkonstruktionen von Anlagen, die der Gewinnung von Solarenergie dienen, sind auf Flachdächern so zu konstruieren, dass sie vom öffentlichen Raum nicht eingesehen werden können. Dachüberstände sind unzulässig. Dacheindeckungen, Dachrinnen und Regenfallrohre dürfen kein Kupfer enthalten.
Als Ausnahme sind auf den mit „(15)" bezeichneten Flächen maximal 30 Grad nach Süden geneigte Pultdächer zulässig.]
[§2 Nr.5 | Außerhalb der mit „(A)" bezeichneten Flächen gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:][§2 Nr.5.1 | Außenwände von Gebäuden sind in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen.][§2 Nr.5.2 | Für die Dachdeckung sind Dachpfannen in einem auf das Ziegelmauerwerk abgestimmten Farbton zu verwenden.][§2 Nr.5.3 | Die Dächer sind als Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung von 35 Grad bis 55 Grad auszubilden.]
[§2 Nr.2 | Auf der mit „(2)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie Vergnügungsstätten unzulässig.]
[§2 Nr.1 | Auf den als „Flächen mit besonderen Festsetzungen" (Lagepläne Blätter 1 bis 6) bezeichneten Flächen ist jegliche Bebauung unzulässig. Ausgenommen hiervon sind offene Stellplätze ohne Schutzdach.]
[§2 Nr.11 | Auf den mit „(9)" bezeichneten Flächen ist in den Schlafräumen durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglasten Loggien, Wintergärten in Verbindung mit besonderen Konstruktionen der Schlafzimmerfenster oder in ihrer Wirkung vergleichbarer Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Innenraumpegel bei gekippten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Die verglasten Loggien beziehungsweise Wintergärten müssen diesen Innenraumpegel bei gekippten/teilgeöffneten Bauteilen erreichen. Wohn-/ Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]