[§2 Nr.4 | In den mit „(K)“ bezeichneten Flächen der Urbanen Gebiete sind die Schlafräume zu den vom Schienenverkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.7 | In den mit „(L)“ bezeichneten Flächen sind die Aufenthaltsräume für gewerbliche Nutzungen – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grund-rissgestaltung den Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.8 | In den mit „(M)“ bezeichneten Flächen der Kerngebiete und der Urbanen Gebiete sind die jeweiligen Baublöcke zusammenhängend zu errichten. Davon kann abgewichen werden, wenn der jeweilige Baublock durch Lärmschutzwände oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung in der Höhe der jeweils festgesetzten zwingenden Geschossigkeit geschlossen wird. Abweichend von Satz 1 dürfen die an der Versmannstraße gelegenen Gebäude, in denen Wohnungen unzulässig sind, separat errichtet werden.]
[§2 Nr.2 | In dem mit „(E)“ bezeichneten Bereich des MU ist gemäß § 6a Absatz 4 Nummer 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802, 1807), in den Erdgeschossen an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht zulässig.]
[§2 Nr.1 | Auf den als „Flächen mit besonderen Festsetzungen" (Lagepläne Blätter 1 bis 6) bezeichneten Flächen ist jegliche Bebauung unzulässig. Ausgenommen hiervon sind offene Stellplätze ohne Schutzdach.]
[§2 Nr.7 | Auf den mit „(A1)“ und „(A2)“ gekennzeichneten Flächen
des allgemeinen Wohngebiets sind nur Kinderspiel- und
Freizeitflächen, Wege, eine Grundstücksbegrünung sowie
Anlagen zur Regenwasserrückhaltung zulässig.]
[§2 Nr.16 | Für festgesetzte Gehölzanpflanzungen sowie für Ersatzpflanzungen
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze
zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Bäume
müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m
Höhe über dem Erdboden, aufweisen. Im Kronenbereich
der festgesetzten Bäume ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.]
[§ 2.5 | In den mit (A) gekennzeichneten Bereichen sind die Wohn- und Schlafräume durch Anordnung der Gebäude oder durch geeignete Grundrissgestaltungen den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet sind in den mit „A“ bezeichneten
Bereichen Überschreitungen der Baugrenzen durch
Balkone auf maximal einem Drittel der Fassadenlänge
eines Geschosses um bis zu 2 m sowie Überschreitungen
durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3 m zulässig. In dem
mit „B“ bezeichneten Bereich sind Überschreitungen der
Baugrenzen durch Balkone oder Terrassen unzulässig.]