[§2 Nr.2 | In den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen der allgemeinen Wohngebiete dürfen nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Eilbek 9“ wird dem
Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit
Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig.
Ausnahmsweise zulässig ist Einzelhandel in Verbindung
mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem
Gewerbe. Ausgenommen hiervon ist das in der Anlage
schraffiert dargestellte Flurstück 2339 der Gemarkung
Eilbek. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in
der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133),
zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466,
479).“]
[§1 Nr.1 | Die „Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Lokstedt 12“ wird der Verordnung beigefugt.][§1 Nr.2.1 | § 2 wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Text wird Nummer 1.][§1 Nr.2.2 | Es wird folgende Nummer 2 angefügt:
„2. Für das in der Anlage schraffiert dargestellte Gebiet (Julius-Vosseler-Straße, Vizelinstraße, Ostgrenzen der Flurstücke 1765, 1772 bis 1794 sowie Südgrenzen der Flurstücke 1795 bis 1798 der Gemarkung Lokstedt) gilt:][§1 Nr.2.2.1 | Die Dächer der Wohngebäude sind als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Neigung von höchstens 6 Grad auszubilden. Staffelgeschosse sind unzulässig.][§1 Nr.2.2.2 | Für die Außenwände der Wohngebäude sind helle Farbtöne zu verwenden.][§1 Nr.2.2.3 | Eine Überschreitung der Baugrenzen in den rückwärtigen Grundstücksbereichen durch Balkone, Loggien, Erker und Wintergärten kann bis zu 2,5 m zugelassen werden. Eine Überschreitung der vorderen Baugrenzen durch eingeschossige Vorbauten und Erker bis zu einer Tiefe von 1,5 m kann zugelassen werden. Die Breite der Vorbauten und Erker darf dabei die Hälfte der Gebäudebreiten, höchstens jedoch 4 m, nicht überschreiten.]
[§2 Nr.16 | In den mit „a" bezeichneten Bereichen der Anpflanzungsfläche ist eine Verringerung auf 2 m Breite zulässig, wenn die Abschirmfunktion und der städtebauliche Zusammenhang der Anpflanzung nicht beeinträchtigt werden und auf den mit „b" bezeichneten Flächen eine dem Umfang der Verringerung entsprechende Bepflanzung erfolgt.]
[§2 Nr.3 | Auf den mit „(A)“, „(A1)“, „(F)“, „(G)“ und „(H)“ bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete sind ausschließlich das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. [Anmerk. XPlan: „(A)“, „(A1)“ aufgehoben durch OM40].]
[§2 Nr.10 | Einseitig zu den mit „(B)“ gekennzeichneten Gebäudeseiten
ausgerichtete Wohnungen sind unzulässig. Zu den mit
„(C)“ gekennzeichneten Gebäudeseiten ausgerichtete
offene Außenwohnbereiche (zum Beispiel Balkone, Loggien,
Terrassen) sind unzulässig. An den mit „(C)“ gekennzeichneten
Gebäudeseiten sind entweder vor den Aufenthaltsräumen
verglaste Vorbauten wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste
Laubengänge oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
vorzusehen oder in den Aufenthaltsräumen durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen
ein lnnenraumpegel von 40 dB(A) während der Tagzeit
und 30 dB(A) während der Nachtzeit bei teilgeöffneten
Fenstern nicht überschritten wird.]
[§1 Nr.2.2 | Auf den mit „B“ bezeichneten Flächen sind nicht mehr als zwei, auf den mit „C“ bezeichneten Flächen sind nicht mehr als vier und auf der mit
„D“ bezeichneten Fläche sind nicht mehr als sechs Wohnungen in Wohngebäuden zulässig.“]
[§2 Nr.6 | Auf den mit „(d)" bezeichneten Flächen ist jeweils eine freistehende Werbeanlage mit einer Höhe bis zur Oberkante des Werbeträgers von maximal 20 m über Gelände zulässig. Auf der mit „(e)" bezeichneten Fläche ist eine freistehende Werbeanlage als Stele mit vertikalem Schriftzug und Buchstabenfeldbreite von maximal 2,3 m mit einer Höhe bis zur Oberkante desWerbeträgers von maximal 25 m über Gelände zulässig. Auf der mit „(f)" bezeichneten Fläche ist eine freistehende Werbeanlage als Stele mit vertikalem Schriftzug und Buchstabenfeldbreite von maximal 2,3 m mit einer Höhe bis zur Oberkante des Werbeträgers von maximal 35 m über Gelände zulässig. Auf den mit „(e)" und „(f)" bezeichneten Flächen sind die Buchstabenfeldträger geschlossen in heller Farbe zu errichten. In der mit „(i)" bezeichneten Fläche der privaten Grünfläche ist ein Hinweisschild bis zur Höhe von maximal 5 m über Straßenverkehrsfläche zulässig.]