[§2 Nr.8 | In den Mischgebieten sind innerhalb der in der Anlage mit
„(A)“ oder „(C)“ bezeichneten Bereiche Einzelhandelsbetriebe
mit Ausnahme von Versandhandels- und Internethandelsbetrieben
unzulässig. Ausnahmsweise sind
Einzelhandelsnutzungen zulässig, die im unmittelbaren
räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben
und nicht störendem, verarbeitendem
Gewerbe stehen und in ihrer Größe untergeordnet sind.][§2 Nr.10 | Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse wird innerhalb der
in der Anlage mit „(A)“ oder „(C)“ bezeichneten Bereiche
auf zwei Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt. Für die
in der Anlage mit „(B)“ bezeichneten Bereiche wird die
Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf vier Vollgeschosse
als Höchstmaß festgesetzt.]
[§2 Nr.14 | In den mit „(4)" bezeichneten Bereichen sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/ Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB (A) erreicht wird.]
[§2 Nr.3 | In dem mit „(A)“ bezeichneten reinen Wohngebiet ist über dem zweiten Vollgeschoss ein Dach- oder Staffelgeschoss nur auf den mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen zulässig. Die Dach- und Staffelgeschosse werden auf die festgesetzte Geschossfläche angerechnet. Außerhalb der mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer zulässig.]
[§2 Nr.13 | In den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen sind im Erdgeschoss
sowie im ersten Obergeschoss einseitig nach Westen
ausgerichtete Wohnungen unzulässig. An der mit „(B)“
bezeichneten Westfassade sind im Erdgeschoss sowie im
ersten Obergeschoss Fenster von Aufenthaltsräumen als
nicht zu öffnende Fenster auszuführen und die ausreichende
Belüftung sicherzustellen. In den mit „(C)“
bezeichneten Bereichen sind im Erdgeschoss einseitig
nach Osten ausgerichtete Wohnungen unzulässig. An der
mit „(C)“ bezeichneten Ostfassade ist im Erdgeschoss ein
Laubengang mit nicht zu öffnenden Fenstern auszuführen
und die ausreichende Belüftung sicherzustellen.]
[§2 Nr.1 | Auf den als „Flächen mit besonderen Festsetzungen" (Lagepläne Blätter 1 bis 6) bezeichneten Flächen ist jegliche Bebauung unzulässig. Ausgenommen hiervon sind offene Stellplätze ohne Schutzdach.]
[ | In den Kerngebieten und auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen der allgemeinen Wohngebiete sind Wohnungen in den Erdgeschossen unzulässig. Auf den übrigen Flächen der allgemeinen Wohngebiete sind Wohnungen in den Erdgeschossen ausnahmsweise zulässig.]
[§2 Nr.2 | Auf den mit „(X)“ bezeichneten Flächen des Sondergebiets
sind Nebenanlagen, Lagerflächen und Stellplätze,
soweit sie nicht nach der Hamburgischen Bauordnung
nachzuweisen sind, zulässig.]
[§2 Nr.10 | Auf den mit „(4)" bezeichneten Flächen der Allgemeinen Wohngebiete sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
[§2 Nr.5 | Entlang der Elbchaussee, Sieberlingstraße, Nienstedtener Straße und dem Nienstedtener Marktplatz sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die An¬ordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Ge¬bäude geschaffen werden.]
[ | Auf den mit „(H)“ bezeichneten Flächen der Kerngebiete „MK 2“ und „MK 9“ und des allgemeinen Wohngebiets „WA 3“ sind Dachflächen zu mindestens 40 v. H. mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mit Stauden und Sträuchern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.][ | In den mit „(F)“ bezeichneten Baugebieten ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Kerngebiete nach BauNVO) oder Zeile 4 (Wohngebiete nach BauNVO) für die jeweils im Tagzeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5), Nummer 6.2, für die jeweils im Tagzeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.]